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Änderungstext
Neununddreißigstes Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz
(Änderung des Artikels 117 und Einfügung eines Artikels 143e)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. April 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 13.04.2022 S. 105)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:
Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35), BS 100-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 117 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Land oder juristische Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung nach Absatz 2 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 übernehmen. Die Schuldübernahme ist keine Einnahme aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Das Land verpflichtet sich zur Tilgung der übernommenen Schulden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz."
2. Nach Artikel 143d wird folgender Artikel 143e eingefügt:
"Artikel 143e
(1) Artikel 117 Absatz 4 in der ab dem 14. April 2022 geltenden Fassung tritt am 18. Mai 2026 außer Kraft.
(2) Die Pflicht zur Tilgung der nach Artikel 117 Absatz 4 übernommenen Schulden bleibt von Absatz 1 unberührt."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 220757
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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