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Regelwerk

Änderungstext

Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamtinnen und -beamte
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. September 2021
(MinBl. Nr. 11 vom 20.10.2021 S. 148)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 9. September 2021 (20.301:341)

1. Die Verwaltungsvorschrift Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamtinnen und -beamte vom 7. September 2010 (MinBl. S. 144; 2021 S. 90) wird wie folgt geändert:

1.1 In Nummer 1 wird das Wort "Bereitschaftspolizei" durch die Worte "Abteilung Bereitschaftspolizei des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik" ersetzt und werden nach dem Wort "Polizeieinzeldienstes" die Worte "oder der Abteilung Wasserschutzpolizei" eingefügt.

1.2 In Nummer 1.5 wird die Verweisung " § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 und § 25 Abs. 2" durch die Verweisung " § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 2" ersetzt.

1.3 In Nummer 1.6 wird die Verweisung " § 9 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes" durch die Verweisung " § 28 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes" ersetzt.

1.4 In Nummer 1.14 wird die Verweisung " § 128 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 und 21" durch die Verweisung " § 118 Abs. 1 Nr. 3, 5, 11 und 26" ersetzt.

1.5 In Nummer 1.17 wird die Verweisung " § 51 Abs. 1 Nr. 2, 14, 15 und 16" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 Nr. 2 und 16 bis 19" ersetzt.

1.6 In Nummer 1.19 wird die Verweisung " § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Verweisung " § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

1.7 In Nummer 1.25 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

1.8 Nach Nummer 1.25 wird folgende Nummer 1.26 eingefügt:

"1.26 nach § 115 Abs. 1 und 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes."

1.9 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2 Die Ermächtigung nach den Nummern 1.10 bis 1.13 gilt nur für Polizeibeamtinnen und -beamte des Wasserschutzpolizeiamtes und die sie unterstützenden Polizeibeamtinnen und -beamten der Bereitschaftspolizei; die Ermächtigung nach Nummer 1.21 nur für die Polizeibeamtinnen und -beamten der Wasserschutzpolizei Trier und die sie unterstützenden Polizeibeamtinnen und -beamten der Bereitschaftspolizei. "2 Die Ermächtigung nach den Nummern 1.10 bis 1.13 gilt nur für Polizeibeamtinnen und -beamte der Abteilung Wasserschutzpolizei und die sie unterstützenden Polizeibeamtinnen und -beamten der Abteilung Bereitschaftspolizei des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik; die Ermächtigung nach Nummer 1.21 nur für die Polizeibeamtinnen und -beamten der Wasserschutzpolizeistation Trier und die sie unterstützenden Polizeibeamtinnen und -beamten der Abteilung Bereitschaftspolizei des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik."

1.10 In Nummer 3 werden die Worte "Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei -" durch die Worte "Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz" ersetzt.

2. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID: 212256

ENDE

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(Stand: 02.11.2021)

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