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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Neustrukturierung von Universitätsstandorten und zur Änderung des Landesgesetzes über das Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 39 vom 26.10.2020 S. 547)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesgesetz zur Neustrukturierung der Universitätsstandorte Kaiserslautern, Landau und Koblenz

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele

Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen geschaffen für

  1. die Rheinland-Pfälzische Technische Universität mit dem Campus Kaiserslautern und dem Campus Landau, einschließlich einer Verwaltung, zum 1. Januar 2023,
  2. die eigenständige Universität Koblenz, einschließlich einer Verwaltung, zum 1. Januar 2023 und
  3. die schrittweise Verlagerung des Verwaltungsstandortes Mainz der Universität Koblenz-Landau bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 an die Universität Koblenz und an die Rheinland-Pfälzische Technische Universität.

§ 2 Zusammenarbeit

Die Technische Universität Kaiserslautern und die Universität Koblenz-Landau arbeiten vertrauensvoll zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Teil 2
Entflechtung

§ 3 Senatsausschüsse

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Senat der Universität Koblenz-Landau jeweils einen Senatsausschuss nach § 72 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461, BS 223- 41) in der jeweils geltenden Fassung ein für

  1. den Campus Koblenz, in dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident am Campus Koblenz als vorsitzendes und die Kanzlerin oder der Kanzler als stellvertretend vorsitzendes Mitglied stimmberechtigt sind,
  2. den Campus Landau, in dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident am Campus Landau als vorsitzendes und die Kanzlerin oder der Kanzler als stellvertretend vorsitzendes Mitglied stimmberechtigt sind.

(2) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Senat der Technischen Universität Kaiserslautern einen Senatsausschuss nach § 72 HochSchG ein, in dem die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes und die Kanzlerin oder der Kanzler als stellvertretend vorsitzendes Mitglied stimmberechtigt sind.

(3) Der Senatsausschuss nach Absatz 1 Nr. 1 besteht aus 21 Mitgliedern; zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 gehören diesem elf Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HochSchG, je drei Mitglieder der Gruppen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HochSchG und zwei Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HochSchG an. Die Senatsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bestehen je aus 15 Mitgliedern; zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 gehören diesen jeweils acht Mitglieder der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HochSchG, je zwei Mitglieder der Gruppen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HochSchG und ein Mitglied der Gruppe nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HochSchG an. Die Senate benennen für jedes von ihnen gewählte Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die Amtszeit der studierenden Mitglieder dauert ein Jahr. Es handelt sich um entscheidende Ausschüsse. Jeder Senatsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Senatsausschusses nach Absatz 1 Nr. 2 führt die Verhandlungen im Rahmen der Aufgaben nach den Absätzen 7 und 8 für diesen Senatsausschuss der Universität Koblenz-Landau. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident am Campus Landau nimmt für den Campus Landau der Universität Koblenz-Landau darüber hinaus die Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 HochSchG wahr; § 80 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 83 Abs. 1 HochSchG bleiben unberührt.

(4) Der Senatsausschuss nach Absatz 1 Nr. 1 bereitet die Grundordnung und die Wahlordnung der Universität Koblenz vor und beschließt diese mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(5) Die Senatsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bereiten gemeinsam die Grundordnung, die Wahlordnung sowie die Satzungen nach § 4 Abs. 3 für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität vor und beschließen diese in jedem Senatsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(6) Die Senate können festlegen, in welchen weiteren zur Erreichung der Ziele nach § 1 erforderlichen Angelegenheiten die jeweiligen Senatsausschüsse mit welchen Mehrheiten Beschlüsse fassen oder Stellungnahmen abgeben können. Mit Blick auf die Bildung der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität soll dem Senatsausschuss nach Absatz 1 Nr. 2 die Entwicklung des Campus Landau übertragen werden. § 7 Abs. 7 HochSchG gilt jeweils entsprechend.

(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 sind die Senatsausschüsse aufgelöst.

§ 4 Satzungen

(1) Die Grundordnungen und die Wahlordnungen der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität und der Universität Koblenz sind dem fachlich zuständigen Ministerium bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zur Genehmigung vorzulegen. Diese sollen am 1. März 2022 in Kraft treten. Die Grundordnungen und die Wahlordnungen der Technischen Universität Kaiserslautern und der Universität Koblenz- Landau treten jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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