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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zum Erlass eines Körperschaftsstatusgesetzes sowie zur Änderung des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften, des Kirchensteuergesetzes und des Hochschulgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Juni 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2019 S. 101)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Körperschaftsstatusgesetz Rheinland-Pfalz - Landesgesetz über Verleihung und Entzug der Körperschaftsrechte an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Kirchensteuergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"In einer zweiten oder weiteren Amtszeit tritt die Präsidentin oder der Präsident unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch mit der Übernahme einer durch Wahl übertragenen hauptberuflichen Leitungsfunktion in einer im öffentlichen Interesse tätigen und überwiegend von Bund und Ländern getragenen bedeutenden Wissenschaftsorganisation in den Ruhestand. In einer dritten oder weiteren Amtszeit ist die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag ohne Dienstbezüge zu beurlauben; sie oder er tritt dann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 in den Ruhestand."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle der Abwahl gelten § 8 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes entsprechend."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit lebt im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 1 wieder auf."

c) Absatz 3

(3) Im Falle einer Abwahl ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

wird gestrichen.

2. In § 82 Abs. 3 Satz 5 wird die Verweisung " § 81 Abs. 2" durch die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

3. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 81 Abs. 2" durch die Verweisung " § 81 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Den am 24. April 2018 im Amt befindlichen oder nach diesem Tag bestellten Kanzlerinnen und Kanzlern, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, ist nach Ablauf der Amtszeit dasselbe Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, sofern sie dies vor Ablauf der Amtszeit beantragen oder vor Ablauf des 28. Juni 2019 beantragt haben. Das Beamtenverhältnis gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 191428

ENDE

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