Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes, des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juli 2014
(GVBl. Nr. 11 vom 31.07.2014 S. 125)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

...

Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Fachhochschulen" der Klammerzusatz "(Hochschulen)" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Hochschule" durch das Wort "Universität" ersetzt.

c) In Absatz 3 Nr. 6 wird der Klammerzusatz "(Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung)" gestrichen.

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen."

3. In § 108 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Studierendenschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Studierendenschaft zugänglich zu machen."

4. In § 112 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen des Studierendenwerks erfolgt für jede Hochschule, für die es zuständig ist, unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite des Studierendenwerks zugänglich zu machen."

5. In § 121 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

6. Es werden folgende Worte ersetzt:

a) in § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 94 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 112 Abs. 1 Nr. 1 und § 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a "Fachhochschule Kaiserslautern" durch "Hochschule Kaiserslautern",

b) in § 1 Abs. 3 Nr. 3, § 112 Abs. 1 Nr. 2 und § 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b "Fachhochschule Koblenz" durch "Hochschule Koblenz",

c) in § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 112 Abs. 1 Nr. 5 und § 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e "Fachhochschule Ludwigshafen" durch "Hochschule Ludwigshafen am Rhein",

d) in § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 112 Abs. 1 Nr. 3 und § 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c "Fachhochschule Mainz" durch "Hochschule Mainz",

e) in § 1 Abs. 3 Nr. 6, § 112 Abs. 1 Nr. 4 und § 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d "Fachhochschule Trier" durch "Hochschule Trier" und

f) in § 1 Abs. 3 Nr. 7, § 112 Abs. 1 Nr. 5 und § 113 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e "Fachhochschule Worms" durch "Hochschule Worms".

Artikel 3
Änderung des Verwaltungshochschulgesetzes

Das Verwaltungshochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 223-20, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG)".

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschule , Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer'."

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen der Hochschule erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen."

4.

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