Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Neuregelung der Voraussetzungen der Behandlung von Krankheiten untergebrachter Personen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2014 S. 69)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen
Das Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2126-20, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "gewalttätig" die Worte "gegen eine andere Person oder gegen Sachen" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5
5. die Ruhigstellung durch Medikamente, soweit die dabei eingesetzten Medikamente nicht bereits der Behandlung der Grunderkrankung dienen.
wird gestrichen.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "hat" der Klammerzusatz "(Anlasserkrankung)" eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Ärztliche Eingriffe und sonstige Behandlungsmaßnahmen, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls sie die Bedeutung und Tragweite der Maßnahme und der Einwilligung nicht beurteilen kann, der Person, der die gesetzliche Vertretung obliegt und, soweit erforderlich, mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorgenommen werden. | "(3) Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder die als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind zu beachten. Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt." |
c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
"(4) Eine Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang zulässig, wenn
(5) Eine nach Absatz 4 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
(6) In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn
(Stand: 28.08.2023)
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