Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2013 S. 556)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 225-1, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
"Auf Antrag ist eine Verlängerung zulässig."
b) Es wird folgender neue Satz 7 eingefügt:
"Die LMK kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen."
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Regionalisierte Werbung in bundesweiten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern zulässig."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Sie kann auf Antrag auf fünf Jahre verkürzt werden.
wird gestrichen.
bb) Es wird folgender neue Satz 3 angefügt:
" § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt."
3. In § 28 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "und fernmeldetechnisch koordinierte" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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