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Landesgesetz zur Änderung des Landestariftreuegesetzes
Vom 22. November 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 29.11.2013 S. 469)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landestariftreuegesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426, BS 70-31) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "(Mindestentgelt)" die Worte "und Änderungen des Mindestentgelts aufgrund Rechtsverordnung der Landesregierung nach Absatz 2 während der Ausführungslaufzeit gegenüber den Beschäftigten nachzuvollziehen" angefügt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "einsetzt" die Worte "sowie für alle weiteren Nachunternehmen des Nachunternehmens" eingefügt.
3. In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verleiher, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt."
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Es findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Ausschreibung vor seinem Inkrafttreten erfolgt ist.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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