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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 12. September 2012
(GVBl. Nr. 14 vom 20.09.2012 S. 311)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 429), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Zweckverbandsgesetz" durch die Worte "Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

2. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Zweckverbandgesetzes" durch die Worte "Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

3. In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort "quittieren" die Worte "sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24a zu treffen" eingefügt.

4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Gütliche und zügige Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Vollstreckungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Vollstreckungsbeamte dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Vollstreckungsbeamte unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, falls der Gläubiger ausdrücklich in die Zahlungsvereinbarung nach Absatz 2 eingewilligt hat."

5. § 25 erhält folgende Fassung:

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§ 25* Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens schriftlich zu übermitteln und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
  3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert hat oder
  4. der Vollstreckungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

(3) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung),
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(4) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.

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