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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 9. März 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 22.03.2011 S. 72)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 12-2, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 bis 7

(5) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln nur heimlich mithören oder aufzeichnen wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, unerlässlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Grund richterlicher Anordnung getroffen werden; bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die fachlich zuständige Ministerin oder den fachlich zuständigen Minister angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Verwendung der durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten erfolgt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes. Die durch Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen auch zur Verfolgung der in § 100c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung genannten Straftaten verwendet werden.

(6) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch die fachlich zuständige Ministerin oder den fachlich zuständigen Minister angeordnet werden. Eine Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die freiheitliche demokratische Grundordnung ist zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(7) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach Absatz 5 Satz 3 sowie Absatz 6 Satz 2 ist das Amtsgericht Mainz. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

werden gestrichen.

b) Absatz 8 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "den Absätzen 2 und 5" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

2. Nach § 10a werden folgende §§ 10b und 10c eingefügt:

" § 10b Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 5 zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, technische Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Wohnungen einsetzen, sofern die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen ist auch zulässig, wenn er ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder seinem Vertreter angeordnet ist.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf sich nur gegen eine Person richten, gegen die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 besteht. Gleiches gilt für eine Person, die mit einer Person im Sinn von Satz 1 in einer Weise in Verbindung steht, die aufgrund konkreter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass sie in einem objektiven Bezug zu den in § 5 genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten dieser Person steht (Kontakt- oder Begleitperson). Die Maßnahme darf im Übrigen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die Maßnahme darf nur in Wohnungen der in Absatz 2 Satz 1 oder 2 genannten Personen durchgeführt werden. Wohnungen anderer Personen dürfen nur überwacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 dort aufhält und die Überwachung der Wohnung allein dieser Person zur Erforschung des Sachverhalts nicht Erfolg versprechend erscheint.

(4) Der Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 darf nur auf Antrag des Leiters der Verfassungsschutzbehörde oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder sein Vertreter den Einsatz technischer Mittel anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Leiters der Verfassungsschutzbehörde oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt worden ist, tritt sie außer Kraft; bereits erhobene Daten dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.

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