Regelwerk

Änderungstext

Siebenunddreißigstes Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz

Vom 23. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2010 S. 547)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der nach Artikel 129 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 495, 2006 S. 20), BS 100-1, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 117 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Artikel 117

Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmbar ist. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

"Artikel 117

(1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit sie zum Ausgleich

  1. konjunkturbedingter Defizite im Rahmen des nach Satz 5 näher zu bestimmenden Verfahrens oder
  2. eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge
  1. von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen oder
  2. einer auf höchstens vier laure befristeten Anpassung an eine strukturelle, auf Rechtsvorschriften beruhende und dem Land nicht zurechenbare Änderung der Einnahme- oder Ausgabesituation

notwendig sind. Die Gründe der Abweichung sind gesondert darzulegen. Für die nach Satz 2 Nr. 2 zulässigen Kredite ist eine konjunkturgerechte Tilgung vorzusehen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz; bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.

(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmbar ist.

(3) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden, und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind."

2. Artikel 116 wird wie folgt geändert:

In Artikel 116 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe "Artikel 117" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

Artikel 2

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