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Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes
Vom 28. September 2010
(GVBl Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 301)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), BS 224-10, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts und ihre Vereinigungen gleich, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Unterlagen sind insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger mit darauf gespeicherten Informationen und Programmen. | "(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle bei den in Absatz 1 genannten Stellen angefallenen Informationen, insbesondere Schriftstücke, Akten, Karten, Pläne, Siegel, Dateien, Bild-, Film- und Tonmaterialien, soweit sie Bestandteil des Vorgangs sind." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "geleiteter" durch das Wort "betreuter" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "geleiteten" durch das Wort "betreuten" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "bleiben" die Worte "nach Maßgabe von § 7 Abs. 2" eingefügt.
bb) Satz 2
Die durch landesrechtliche Vorschrift begründete Pflicht zur Vernichtung oder Löschung von Unterlagen besteht nicht, soweit es sich um Archivgut von herausragender Bedeutung handelt, die Datenerhebung zulässig war und der durch die Vernichtung oder Löschung bezweckte Schutz der Betroffenen durch eine Aufbewahrung der Unterlagen als Archivgut gewährleistet wird.
wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesarchive" durch die Worte "die Landesarchivverwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Sie haben" durch die Worte "Sie hat" und die Worte "der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Worte "der sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte "dem zuständigen Landesarchiv" durch die Worte "der Landesarchivverwaltung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "vom zuständigen Landesarchiv" durch die Worte "von der Landesarchivverwaltung" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Kultusministers eigene fachlich geleitete Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht des Landeshauptarchivs. | "Die sonstigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten juristischen Personen können mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Ministeriums eigene fachlich betreute Archive unterhalten; diese unterstehen der Fachaufsicht der Landesarchivverwaltung." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Benutzungsordnung" durch das Wort "Landesarchiv-Benutzungsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst 30 Jahre nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden. | "Soweit es sich auf natürliche Personen bezieht, darf es erst zehn Jahre nach deren Tod, oder, wenn das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist, erst 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen benutzt werden; wenn weder das Jahr der Geburt noch das Jahr des Todes des Betroffenen bekannt ist, gilt eine Frist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen." |
bb) In Satz 4 wird die Zahl "80" durch die Zahl "60" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Zahl "30" durch die Zahl "20" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Sperrfristen nach Absatz 3 auf Antrag verkürzt werden, wenn
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(Stand: 26.04.2021)
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