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Änderungstext
Landesgesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag*
Vom 19. Februar 2010
(GVBl Nr. 3 vom 26.02.2010 S. 27)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
Dem in Mainz am 30. Oktober 2009 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Änderung des Landesmediengesetzes
Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 113), BS 225-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, § 45 und § 45 a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe "89/552/EWG" die Worte "des Europäischen Parlaments und" eingefügt und die Worte "Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl.EG Nr. L 298 S. 23)" durch die Worte "Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51)" ersetzt.
3. In § 33 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Telemedien" die Worte "sowie Teleshoppingkanäle" eingefügt.
4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 15 werden durch folgende Nummern 2 bis 19 ersetzt:
alt | neu |
2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht von anderen Programmteilen trennt,
3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages unterschwellige Techniken einsetzt, 4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, 5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, 6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet, 7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen einfügt, 8. entgegen § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet, 9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist, 10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages) ausstrahlt, 11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt, 12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet, 13. entgegen § 44 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, 14. entgegen § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet, 15. entgegen § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet, |
"2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,
3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt, 4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, 5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, 6, entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt, 7. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt, 8. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist, 9. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 3 oder Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist, 10. entgegen § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet, |
(Stand: 26.04.2021)
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