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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz
zur Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2007 S. 92)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Von den Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen entsprechend:

  1. für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, der § 737;
  2. für die Vollstreckung gegen Ehegatten und, soweit die Bestimmungen bei Lebenspartnerschaften anwendbar sind, Lebenspartner die §§ 739, 740, 741, 743 und 745;
  3. für die Vollstreckung in den Nachlass die §§ 747, 748, 778 und 779;
  4. für die Vollstreckung gegen Erben die §§ 781, 782, 783 und 784;
  5. für die Vollstreckung in sonstigen Fällen beschränkter Haftung der § 786."

2. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Kommunale Gebietskörperschaften können eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden. Für die gemeinsame Vollstreckungsbehörde gilt das Zweckverbandsgesetz."

3. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für Vollstreckungsbehörden mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften erfolgt die Bestellung aufgrund einer Zweckvereinbarung nach den Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden."

b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen."

5. § 27 Pf wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Vollstreckungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Vollstreckungsschuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so kann der Vollstreckungsbeamte die Teilbeträge einziehen, wenn der Gläubiger mit diesem Verfahren einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgen."

6. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)" durch die Worte "Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)" ersetzt.

7. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Sind nach dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung nach den Absätzen 1 und 2 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung."

8. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."

9. In § 58 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung" durch die Verweisung " §§ 858, 859, 860 und 863 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

10. In § 59 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "und" das Wort "die" eingefügt.

11. In § 67 Abs. 2 wird die Verweisung " §§ 904 bis 911 der Zivilprozessordnung" durch die Verweisung " §§ 901, 904, 905, 906, 909, 910 und 911 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

12. In § 83 Satz 2 und § 85 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "für Rheinland-Pfalz" jeweils gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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