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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Bußgeldkatalog Umweltschutz - Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Oktober 2020
(MinBl. Nr. 10 vom 18.12.2020 S. 222)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (101-05 01/2019-3)

1 Der Bußgeldkatalog Umweltschutz berücksichtigt die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften im Bereich des Umweltschutzes und hat zum Ziel, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sicherzustellen.

2 Die einzelnen Bußgeldtatbestände finden sich in der Anlage (Bußgeldkatalog Umweltschutz) zu dieser Verwaltungsvorschrift.

3 Bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen ist der Bußgeldkatalog Umweltschutz zu berücksichtigen.

4 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 22. Dezember 2000 (MinBl. 2001 S. 250; 2015 S. 248), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 2004 (MinBl. S. 294), außer Kraft.

Anlage
Bußgeldkatalog Umweltschutz Rheinland-Pfalz

Einleitung

Der bisherige Bußgeldkatalog Umweltschutz wird durch diese Neufassung ersetzt.

Der Erlass einer neuen Fassung war erforderlich, da sich die gesetzlichen Grundlagen in den Bereichen Naturschutz-, Wasser-, Immissionsschutz- und Abfallrecht seit 2007 wesentlich geändert haben.

Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen zügig zu verfolgen. Zugleich wird ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen.

Auf einen Verwarnungsgeldkatalog, wie ihn das Straßenverkehrsrecht kennt, wurde verzichtet. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Anteil geringfügiger Ordnungswidrigkeiten an der Gesamtzahl der begangenen Verstöße gegen bußgeldbewehrte Umweltschutzvorschriften nicht ins Gewicht fällt. Stattdessen sind in den einzelnen Sachbereichen diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt (vgl. Abschnitt a II Nr. 5).

Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt a umfasst den Allgemeinen Teil.

Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:

I. Naturschutz und Landschaftspflege

II. Gewässerschutz

III. Fischereiwesen

IV. Immissionsschutz

V. Abfallentsorgung

VI. Bodenschutz und Altlasten

Die festzulegenden Geldbußen werden in den jeweiligen Sachgebieten für die nach generellen Kriterien definierten Ordnungswidrigkeiten als Rahmensätze festgelegt, an denen sich die Verwaltungsbehörden orientieren können. Als weitere Entscheidungshilfe wird die Umsetzung der Rahmensätze im konkreten Einzelfall durch zusätzliche Bemerkungen näher konkretisiert.

Abschnitt A
Allgemeiner Teil

I Allgemeines und Verfahren

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Naturschutz und Landschaftspflege, Gewässerschutz, Fischereiwesen, Immissionsschutz, Abfallentsorgung sowie Bodenschutz und Altlasten anzuwenden.

1.2 Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nach Nr. 1.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG -).

2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

3 Bußgeld- und Verwarnungsverfahren

3.1 Bußgeldverfahren

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde ( § 47 Abs. 1 OWiG). Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit in den Sachbereichen nach Nr. 2.1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.

3.2 Verwarnungsverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG). Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis der Täterin oder des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder innerhalb bestimmter Frist).

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