Regelwerk

LMAMG - Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte
-Rheinland-Pfalz-

Vom 3. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 17.04.2014 S. 40)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Veranstaltungen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.

§ 2 Messe

(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellerinnen und Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher oder Großabnehmerinnen und Großabnehmer vertreibt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Endverbraucherinnen und Endverbraucher zum Kauf zulassen.

§ 3 Ausstellung

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellerinnen und Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

§ 4 Großmarkt

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher oder Großabnehmerinnen und Großabnehmer vertreibt.

§ 5 Wochenmarkt

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Füttermittelgesetzbuches in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des `Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über die in Absatz 1 genannten

Waren hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, um die Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Die Landkreise sowie die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 6 Spezialmarkt

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Privilegierte Spezialmärkte sind Spezialmärkte, welche die regionale Identität oder den Tourismus zu fördern geeignet sind oder Gegenstände reinen Liebhaberinteresses ohne Gebrauchswert feilbieten.

(3) Auf einem Spezialmarkt nach Absatz 1 oder Absatz 2 können im untergeordneten Umfang auch unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und volksfesttypische Waren angeboten werden; die § § 55 bis 60a und 60c bis 61 a der Gewerbeordnung bleiben unberührt.

§ 7 Jahrmarkt

(1) Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(2) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 Floh- und Trödelmarkt

(1) Ein gewerblicher Floh- und Trödelmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern gebrauchte Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs anbieten, die sich üblicherweise im Haushalt ansammeln.

(2) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

Teil 2
Verfahren und Zuständigkeit

§ 9 Einheitlicher Ansprechpartner

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 10 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die

Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 11 Festsetzung, Öffnungszeiten

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen nach § 2,

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