Regelwerk

LHintG - Landeshinterlegungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 17.04.2014 S. 34 Übergangsbestimmung)




Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes.

§ 2 Hinterlegungsbehörden

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Landesjustizkasse in Mainz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.

§ 3 Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten

Hinterlegungsgeschäfte werden als Aufgaben der Justizverwaltung von Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt der Laufbahn Justiz und Justizvollzug wahrgenommen.

§ 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann ein bei ihr anhängiges Verfahren an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist und die Übernahme sachdienlich erscheint. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 sind unanfechtbar. Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Übernahme des Verfahrens zu benachrichtigen.

§ 5 Beteiligte

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, wer

  1. die Annahme zur Hinterlegung beantragt ( § 10),
  2. von der hinterlegenden Person oder Stelle gegenüber der Hinterlegungsstelle im Hinterlegungsantrag oder später schriftlich als mögliche Empfängerin oder als möglicher Empfänger bezeichnet wird,
  3. einen Antrag auf Herausgabe gestellt hat, der den Anforderungen des § 18 Abs. 1 entspricht,
  4. gegenüber der Hinterlegungsstelle glaubhaft macht, zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt zu sein.

(2) Beteiligt sind ferner Behörden oder Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

§ 6 Akteneinsicht

(1) Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schutzwürdige Belange einer oder eines Beteiligten entgegenstehen.

(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle; diese kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Andernfalls legt sie die Beschwerde unverzüglich der dienstaufsichtführenden Richterin oder dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zur Entscheidung vor. Die Entscheidung ist nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben.

(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.

Teil 2
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

§ 8 Hinterlegungsfähige Gegenstände

(1) Nach diesem Gesetz können hinterlegt werden

  1. Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel (Geldhinterlegung),
  2. Wertpapierguthaben, Wertpapiere oder sonstige Urkunden, Geldzeichen und Kostbarkeiten (Werthinterlegung).

(2) Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen hinterlegt werden.

§ 9 Annahme zur Hinterlegung, Hinterlegungsverhältnis

(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.

(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an

  1. auf Antrag der hinterlegenden Person oder
  2. auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts.

(3) Der Erlass der Annahmeanordnung ist der hinterlegenden Person nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzugeben. Ist bereits eingezahlt, genügt die formlose Bekanntgabe.

(4) Der Hinterlegungsantrag gilt als zurückgenommen, wenn nicht binnen einer von der Hinterlegungsstelle bei der Bekanntgabe nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmenden Frist der zu hinterlegende Gegenstand in Hinterlegung genommen wird; die Annahmeanordnung wird gegenstandslos. Auf diese Rechtsfolgen ist bei der Bekanntgabe der Annahmeanordnung hinzuweisen.

§ 10 Hinterlegungsantrag

(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten

  1. bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort der hinterlegenden Person und die entsprechenden Angaben - soweit bekannt - für die mögliche Empfängerin oder den möglichen Empfänger. Wird für Erben hinterlegt, die unbekannt sind, soll auch der Vor- und Familienname, die letzte Anschrift und das Sterbedatum der Erblasserin oder des Erblassers angegeben werden. Bei der Antragstellung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter sind die vorgenannten Angaben zusätzlich für diese oder diesen zu erheben,

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