Regelwerk

EigAnVO - Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Oktober 1999
(GVBl. Nr. 21 vom 16.11.1999 S. 373; 13.12.2023 S. 408 23)
Gl.-Nr.: 2020-1-10



Aufgrund des § 86 Abs. 5 Satz 1 und des § 86b Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Teil 1
Eigenbetriebe

Abschnitt 1
Verfassung und Verwaltung

§ 1 Rechtsgrundlagen und Bezeichnung

(1) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Eigenbetriebe (§ 86 Abs. 1 GemO) die Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts sowie die Betriebssatzung.

(2) Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt.

§ 2 Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach § 32 Abs. 2 GemO seiner Beschlussfassung vorbehalten sind, soweit die Hauptsatzung nicht aufgrund des § 32 Abs. 3 GemO bestimmt, dass die Beschlussfassung über die in § 32 Abs. 2 Nr. 11 bis 13 GemO bezeichneten Angelegenheiten bis zu einer bestimmten Wertgrenze dem Werkausschuss (§ 3) übertragen wird.

(2) Der Gemeinderat beschließt ferner über

  1. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans (§ 15),
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
  3. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (§ 89 Abs. 2 GemO),
  4. die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung (§ 4),
  5. den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten, und
  6. die Rückzahlung von Eigenkapital (§ 11 Abs. 5).

§ 3 Werkausschuss

(1) Der Werkausschuss, der nach § 86 Abs. 4 GemO für jeden Eigenbetrieb zu bilden ist, ist ein Ausschuss des Gemeinderats im Sinne der §§ 44 bis 46 GemO . Die allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ausschüsse des Gemeinderats gelten auch für den Werkausschuss, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.

(2) Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.

(3) Die Mitglieder der Werkleitung haben an den Beratungen des Werkausschusses teilzunehmen; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.

(4) Der Werkausschuss hat die Beschlüsse, für die nach § 2 der Gemeinderat zuständig ist, vorzuberaten.

(5) Der Werkausschuss entscheidet im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats (§ 2) über

  1. die Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung,
  2. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs,
  3. Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 Satz 3 sowie
  4. sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit für deren Entscheidung nicht der Gemeinderat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist.

§ 4 Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen dieser Verordnung, der Betriebssatzung, der Beschlüsse des Gemeinderats und des Werkausschusses sowie der gemäß § 6 Abs. 2 ergangenen Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in eigener Verantwortung. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich; sie ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind.

(2) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und soweit notwendig, deren Entscheidung einzuholen. Sie hat ferner der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, den Zwischenbericht nach § 21, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Werkleitung aus zwei oder drei Mitgliedern besteht. Besteht sie aus mehreren Mitgliedern, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Werkausschusses die Geschäftsbereiche der einzelnen Mitglieder zu bestimmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderats ein Mitglied zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet, wenn unter den Mitgliedern der Werkleitung Stimmengleichheit besteht. Sie oder er ist für den geordneten Geschäftsgang verantwortlich.

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