Regelwerk |
Verfahrensrechtliche Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere Kommunikation mit den einheitlichen Ansprechpartnern und Pflichten der zuständigen Behörden
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21.12.2009
(MBl vom 20.01.2010 Nr. 1)
1 Vorbemerkungen
Mit der bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzenden Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36), im Folgenden Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) genannt, wird das Ziel verfolgt, innerhalb des europäischen Binnenmarkes die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern und zu vereinfachen. Dafür sollen sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über einheitliche Ansprechpartner (EAP) abgewickelt werden können. Die Verfahren müssen zudem auf Wunsch der Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer sowohl über die EAP als auch bei der jeweils zuständigen Behörde elektronisch abzuwickeln sein. Weitere verfahrensrechtliche Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie sind die Einführung umfangreicher Informationspflichten, festgelegter Entscheidungsfristen und von Genehmigungsfiktionen.
Der Bundesgesetzgeber hat die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) mit dem am 18. Dezember 2008 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) umgesetzt. Diese Bestimmungen gelten über die dynamische Verweisung des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( LVwVfG) auch in Rheinland-Pfalz. Auf die Nennung dieser Verweisungsnorm wird im Folgenden aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet.
In Ergänzung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Änderungen hat der Landesgesetzgeber mit dem Landesgesetz über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten (" EAP-Gesetz") vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens über die EAP näher ausgestaltet. In Rheinland-Pfalz werden die Aufgaben der "einheitlichen Stelle" (vgl. Nummer 2.1) durch die bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd eingerichteten einheitlichen Ansprechpartner (EAP-Stellen) wahrgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des EAP-Gesetzes).
Zu diesen gesetzlichen Änderungen werden folgende Hinweise gegeben.
2 Verfahren über einheitliche Ansprechpartner
2.1 Anordnung durch Rechtsvorschrift
Mit dem neu gefassten Abschnitt 1a des Teils V des VwVfG - Verfahren über eine einheitliche Stelle - (§§ 71a bis 71e) hat der Bundesgesetzgeber eine neue besondere Verfahrensart eingeführt, die sich nicht auf den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt, sondern für alle Verwaltungsverfahren angeordnet werden kann. Das neue Verfahren soll es der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person ermöglichen, für ein bestimmtes Vorhaben erforderliche Genehmigungsverfahren, Formalitäten und sonstige Behördenkontakte über eine einzige Stelle abzuwickeln, ohne sich an jede einzelne zuständige Behörde direkt wenden zu müssen. Die Verfahrenshoheit und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen materiellen Rechts bleiben aber bei der jeweils fachlich zuständigen Behörde.
Das in den §§ 71a bis 71 e VwVfG geregelte besondere Verfahren findet nur dann Anwendung, wenn es durch eine Rechtsvorschrift im Fachrecht ausdrücklich angeordnet wird. Derartige Regelungen werden im Landesrecht beispielsweise durch das Zweite Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358) u.a. im Feiertagsgesetz, im Heilberufsgesetz, im Landesbodenschutzgesetz, im Sammlungsgesetz, im Privatschulgesetz und im Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz eingeführt. In diesen beispielhaft aufgeführten Vorschriften wird bestimmt, dass das jeweilige Verfahren über einheitliche Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des EAP-Gesetzes abgewickelt werden kann. Weitere Regelungen können sich auch in bundesrechtlichen (z.B. im Gewerbe- und Handwerksrecht), anderen landesrechtlichen oder kommunalrechtlichen Bestimmungen finden. Im Hinblick auf das Satzungsrecht, z.B. der Kommunen oder der Kammern, enthält § 1 Abs. 3 des EAP-Gesetzes eine Ermächtigung, wonach ein Satzungsgeber (zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie) die Abwicklungsmöglichkeit eines satzungsrechtlich geregelten Verwaltungsverfahrens über die EAP vorsehen darf.
Eine regelmäßig aktualisierte Liste der über die EAP abzuwickelnden Verwaltungsverfahren ist auf dem Portal der EAP unter der Internet-Adresse www.eap.rlp.de abrufbar.
Fehlt es jedoch an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung, dass das Verwaltungsverfahren über einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden kann, so gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(Stand: 06.09.2023)
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