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Regelwerk

Landesgesetz über die Anwendung des europäischen Binnenmarktinformationssystems *
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2009 S. 355)



§ 1 Aufgaben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, nimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion folgende koordinierende Aufgaben im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) wahr:

  1. Entgegennahme von Ersuchen sowie von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren unverzügliche Weiterleitung an die zuständigen Behörden im Land,
  2. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Behörden im Land und anschließende Feststellung des Vorliegens ihrer rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG , sowie bei Vorliegen dieser Voraussetzungen deren unverzügliche Weiterleitung an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG .

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, koordiniert die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit auch solche an die zuständigen Behörden im Land gerichteten Ersuchen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG abzuwickeln sind.

§ 2 Pflichten der zuständigen Behörden im Land

(1) Sobald die zuständigen Behörden im Land die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 an sie weitergeleiteten Ersuchen und Unterrichtungen erledigt haben, teilen sie dies der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit.

(2) Die zuständigen Behörden im Land dürfen Unterrichtungen im Sinne des Artikels 29 Abs. 3 und des Artikels 32 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG nur über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weitergeben.

(3) Die zuständigen Behörden im Land haben unmittelbar an sie gerichtete Ersuchen im Sinne des § 1 Abs. 3 vor ihrer Erledigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu übermitteln.

§ 3 Europäisches Binnenmarktinformationssystem

Die nach diesem Gesetz zu koordinierenden Aufgaben werden in der Regel über das nach Artikel 34 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG eingerichtete europäische Binnenmarktinformationssystem in elektronischer Form abgewickelt.

§ 4 Datenschutz


Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 3, nur für Zwecke verarbeitet werden, die sich aus Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG ergeben. Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 5 Evaluation

Die Landesregierung überprüft im Rahmen einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet drei Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag.

*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

ENDE


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