Regelwerk Allgemein; Bildung/Kultur

LBibG - Landesbibliotheksgesetz
- Rheinland - Pfalz -

Vom 3. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 18 vom 12.12.2014 S. 245; 19.12.2018 S. 448 18)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Bibliotheken in Rheinland-Pfalz

(1) Bibliotheken sind geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form. Die Bibliotheken in Rheinland-Pfalz dienen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Kultur und Bildung, sie sind in ihrer Funktion und Aufgabe unverzichtbar zur Erreichung der bildungs- und kulturpolitischen Ziele des Landes. Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebensbegleitendes Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation. Sie fördern den Erwerb von Wissen und damit die gesellschaftliche Integration und die demokratische Teilhabe. Bibliotheken tragen zur Verwirklichung des in Artikel 5 des Grundgesetzes und Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbrieften Grundrechts bei, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können, und wirken aktiv an der Weiterentwicklung der Gesellschaft mit. Bibliotheken bewahren Kulturgut und unterstützen mit ihren Beständen das Angebot anderer Kultureinrichtungen. Dieses Gesetz gilt unbeschadet der §§ 3, 4 und 9 für die Bibliotheken in Trägerschaft des Landes Rheinland-Pfalz und der unter der alleinigen Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen.

(2) Bibliotheken sind Dienstleister der modernen Wissensgesellschaft, die Wissen als Allgemeingut versteht, an dem jedes Mitglied der Gesellschaft teilhaben und mitwirken kann. Sie stärken die Lese-, Medien- und Informationskompetenz ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen und untereinander. Bibliotheken sollen mit den Schulen zusammenarbeiten und unterstützen sie gemeinsam mit den zuständigen Fachministerien beim Aufbau und dem Betrieb von eigenen Bibliotheken.

(3) Das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz (LBZ) ist die Landesbibliothek für das Land Rheinland-Pfalz. Zu seinen Aufgaben gehören die Vermittlung allgemeiner und wissenschaftlicher Informationen, die Erstellung und Bereitstellung der Landesbibliografie sowie anderer landeskundlicher Verzeichnisse, die Sammlung, Erschließung und Bewahrung von Veröffentlichungen mit Landesbezug, die Pflege und Erhaltung historischer Handschriften-, Buch- und Medienbestände sowie unterstützende, planerische und koordinierende Aufgaben in Absprache mit Bibliotheken kommunaler, kirchlicher und anderer Träger in Rheinland-Pfalz. Die Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen sind Teil des LBZ. Sie haben die Aufgabe, die Träger und das Personal der öffentlichen Bibliotheken, der Schulen und der Kindertagesstätten in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu beraten und zu unterstützen, zentrale Dienstleistungen und Fortbildungen anzubieten sowie Projekte und andere landesweite Fördermaßnahmen zu planen und zu koordinieren. Soweit kirchliche Bibliotheken betroffen sind, geschieht dies in Absprache mit den kirchlichen Fachstellen. Die Benutzung der Bibliotheken des LBZ, insbesondere die Zulassung, die Sorgfaltspflichten, die Haftung, den Ausschluss von der Benutzung und die Ausleihe regelt das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung und Lehre (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen des Landes. Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium jedermann für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung. Dazu gehört auch die Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Publikationen im Internet. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hochschulgesetzes.

(5) Die wissenschaftlichen Stadtbibliotheken in Mainz, Trier und Worms bewahren reiches kulturelles Erbe des Landes, haben regionalbibliothekarische Funktionen, stehen in Trägerschaft der jeweiligen Kommunen, sind organisatorisch mit den öffentlichen Bibliotheken desselben Trägers verbunden und daher gemeinsam zuständig für die Literatur- und Informationsversorgung.

(6) Im Land bestehen außerdem eigenständige wissenschaftliche Bibliotheken kirchlicher und privater Träger, zum Teil mit wertvollen Spezialsammlungen und historischem Kulturgut.

(7) Die von den kommunalen Gebietskörperschaften unterhaltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) sowie die entsprechenden Bibliotheken in kirchlicher und privater Trägerschaft dienen der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information; sie sind wichtige Orte der Begegnung, der Integration und Kommunikation und fördern insbesondere die Medien-, Lese- und Informationskompetenz. Zur Förderung eines leistungsfähigen öffentlichen Bibliothekswesens gemäß Auftrag des Artikels 37 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, zu Einrichtung und Ausstattung der Bibliotheken sowie zur Struktur des öffentlichen Bibliothekswesens in Rheinland-Pfalz erlässt das für das Bibliothekswesen zuständige Ministerium eine Verwaltungsvorschrift.

(8) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung und der Gerichte (Behördenbibliotheken) sowie die Bibliothek des Landtags stehen für die Allgemeinheit (incl. Fernleihe) nur dann zur Verfügung, wenn die gewünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken des Landes nicht vorhanden sind und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen entscheidet die Leitung der jeweiligen Dienststelle über den Zugang zur Bibliothek.

(9) Die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken dienen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medien und Informationskompetenz.

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