Regelwerk |
Überwachung der Telekommunikation nach §§ 100a, 100b sowie §§ 100g, 100h und § 100i StPO
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. November 2006
(MBl. Nr. 13 vom 29.11.2006 S. 194)
1 Maßnahmen nach §§ 100a, 100b StPO
1.1 Allgemeines
1.1.1 Nach § 100a StPO darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a StPO genannten Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen dürfen bei Vorliegen einer Anordnung gemäß § 100b StPO und nach ausdrücklicher Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch verdeckte Maßnahmen zur Feststellung der Position der von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Mobilfunkendgeräten durchgeführt werden.
1.1.2 Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat den Strafverfolgungsbehörden die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen (§ 100b Abs. 3 Satz 1 StPO) und bei vorliegenden Voraussetzungen (vgl. Nummer 2) unverzüglich Auskunft über die in § 100g Abs. 3 StPO beschriebenen Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen, soweit diese den Beschuldigten oder sonstige in § 100a Satz 2 StPO bezeichnete Personen betreffen. Näheres regeln §§ 5 ff. der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136). Gemäß § 6 TKÜV haben Verpflichtete die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass eine Anordnung unverzüglich umgesetzt werden kann. § 7 TKÜV enthält die Liste der bereitzustellenden Daten.
1.2 Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
1.2.1 Erlaubt ist ausschließlich die Überwachung und Aufzeichnung der öffentlichen Telekommunikation. Maßnahmen nach § 100a StPO sind nur zulässig, wenn diese durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft, schriftlich angeordnet worden sind (§ 100b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird (§ 100b Abs. 1 Satz 3 StPO). Werden Maßnahmen nach § 100a StPO angeordnet und sollen im Rahmen der Überwachung zusätzlich verdeckte Maßnahmen zur Feststellung der Position überwachter Mobiltelefone durchgeführt werden, sollen Antrag und Anordnung sich auf verdeckte Maßnahmen zur Funkzellenidentifikation beziehen.
1.2.2 Sind Maßnahmen nach § 100a StPO angezeigt, hat die Staatsanwaltschaft den Erlass der schriftlichen Anordnung über die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation bei dem zuständigen Gericht zu beantragen. Ist Gefahr im Verzug und die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Anregung von der das Verfahren bearbeitenden Polizeidienststelle unmittelbar gegeben werden; die zuständige Staatsanwaltschaft ist unverzüglich zu unterrichten.
1.2.3 Bevor die Überwachung beantragt wird, ist zu ermitteln, bei welchen Telekommunikationsdiensten Betroffene unter welchen Nummern oder Namen Fernsprechanschlüsse besitzen. Hierzu kann die Regulierungsbehörde um Auskunft gebeten werden (§ 112 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 - BGBl. I S. 1190 - in der jeweils geltenden Fassung). Die Daten können dort auch im automatisierten Auskunftsverfahren abgerufen werden. Die Speicherung dieser Daten richtet sich nach der Generalerrichtungsanordnung des Verfahrens "Automatisiertes Auskunftsersuchen" (TAE).
1.2.4 In dem Antrag auf Erlass der Anordnung nach § 100b StPO sind Namen und Anschrift des Betroffenen, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Überwachungsmaßnahmen anzugeben. Der Antrag ist zu begründen; dabei sind die Tatsachen anzugeben, die den Verdacht begründen, dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer eine oder mehrere der in § 100a StPO bezeichneten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und die Gründe darzulegen, weshalb die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
1.2.5 Soll die Anordnung gegenüber einer anderen Person als dem Beschuldigten erlassen werden, so sind außerdem die Tatsachen anzugeben, aufgrund derer anzunehmen ist, dass diese Person für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben wird oder dass der Beschuldigte den Anschluss dieser Person benutzen wird (§ 100a Satz 2 StPO).
(Stand: 25.09.2024)
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