Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

Vom 28. April 2005
(GV. von 2005 S. 488)


Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ausschuss für Kommunalpolitik des Landtags Folgendes verordnet:

Artikel 1
Änderung des § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen

1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 4, 5, 7 bis 15, "b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 7 bis 15,".

2. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 126 Abs. 2 und § 132 jeweils an die Stelle der Worte "außergerichtlicher Rechtsbehelf", " außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren" und "finanzgerichtliche Klage" die Worte "Widerspruch", "Widerspruchsverfahren" und "verwaltungsgerichtliche Klage" treten, "b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 an die Stelle der Wörter "finanzgerichtliches Verfahren" die Wörter "verwaltungsgerichtliches Verfahren" und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens", "finanzgerichtlichen Verfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens", "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" und "Widerspruch" treten,".

3. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Worte " § 100 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Worte " § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,  "b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter "Einspruchs- und Klageverfahrens" durch die Wörter "Widerspruchs- und Klageverfahrens" und in Absatz 3a Satz 1 das Wort "Einspruch" durch das Wort "Widerspruch" und in Satz 3 die Wörter " § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Wörter " § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,".

4. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,  "a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,".

5. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Worte " § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte " § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle der Worte "förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf (§ 348)" und " außergerichtlicher Rechtsbehelf" das Wort "Widerspruch", an die Stelle des Wortes " Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 die Worte "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion