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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Juni 2025
(GV. NRW Nr. 27 vom 17.06.2025 S. 510)
Auf Grund des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1207) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"TilgVO - Tilgungsverordnung
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch, während gegen die verurteilte Person bereits eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt wird."
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Die Gestattung nach Absatz 1 Satz 1 ist auch möglich, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Ersatzfreiheitsstrafe mit Einwilligung der verurteilten Person abweichend von § 4 vollsteckt werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 im Anschluss an die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 arbeiten die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammen und informieren sich rechtzeitig über alle relevanten Umstände."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige oder vergleichbare, zum Beispiel bei Berufsverbänden erfolgende, unentgeltliche Tätigkeit."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kommt freie Arbeit auch in Justizvollzugsanstalten in Betracht."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Person" wird die Angabe "die" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hat die verurteilte Person in ihrem Antrag auch zu erklären, ob sie nach § 1 Absatz 3 in die Vollstreckung einwilligt."
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
"(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie soll sich in allen geeigneten und erfolgversprechenden Fällen bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz, eines Freien Trägers oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Justizvollzugsanstalt bedienen.
(3) Die Strafvollstreckungsbehörde stimmt die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit mit der Beschäftigungsstelle ab, soweit die freie Arbeit nicht in der Justizvollzugsanstalt stattfindet oder durch diese vermittelt wird.
(4) Wird die verurteilte Person zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen, so weist die Justizvollzugsanstalt frühzeitig auf die Möglichkeit hin, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Wird gegen die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt, erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nach Kenntnisnahme der Justizvollzugsanstalt von der Ersatzfreiheitsstrafe. Einen Antrag der verurteilten Person übermittelt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich und mit Eilt-Vermerk an die Strafvollstreckungsbehörde. Dem Antrag fügt die Justizvollzugsanstalt eine Stellungnahme bei, die sich zu den in § 3 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 2 genannten Aspekten verhält."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Abwendung" die Angabe "der Vollstreckung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(Stand: 03.07.2025)
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