![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Dezember 2024
(GV. NRW Nr. 43 vom 30.12.2024 S. 1222)
Artikel 1
Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, der Akademisierung der Pflege- und Gesundheitsfachberufe am Standort Bochum einen zukunftsweisenden hochschulorganisatorischen Rahmen zu geben und der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Schnittstellen von Technik, Wirtschaft und Gesundheit zukunftsweisend zu ermöglichen.
(2) Hierzu wird die Hochschule für Gesundheit in Bochum nach Maßgabe dieses Gesetzes neu aufgestellt.
Teil 1
Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum
§ 2 Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum
(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird die Hochschule für Gesundheit in Bochum neu aufgestellt, indem sie nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Aufgabe ihres Status als rechtlich eigenständige Körperschaft von der als Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum fortbestehenden Hochschule Bochum eingliedernd aufgenommen wird.
(2) Die Fachbereiche, Einrichtungen und Studiengänge der aufgenommenen Hochschule sind solche der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Die Rahmenprüfungs- und Prüfungsordnungen und die sonstigen Ordnungen der Fachbereiche der Hochschule für Gesundheit in Bochum gelten für die entsprechenden Fachbereiche und Studiengänge der aufgenommenen Hochschule bis zum Erlass neuer Ordnungen als Ordnungen der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum weiter.
(3) Das fachliche Profil der aufgenommenen Hochschule im Bereich der Pflege- und Gesundheitsfachberufe wird von der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum angemessen und zukunftsorientiert gesichert und weiterentwickelt.
(4) Die bisherige Verwaltung der aufgenommenen Hochschule ist Teil der Verwaltung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3 Lernende, mitgliedschaftsrechtliche Stellung
(1) Die eingeschriebenen Studierenden der aufgenommenen Hochschule, ihre eingeschriebenen Weiterbildungsstudierenden, ihre eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden, ihre Zweithörerinnen und Zweithörer sowie ihre Gasthörerinnen und Gasthörer sind mit Wirkung zum 1. Januar 2025 solche der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
(2) Die bisherige mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Mitglieder und Angehörigen der aufgenommenen Hochschule bleibt unberührt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt wird.
§ 4 Haushaltsrechtliche Umsetzung der Stellen und Mittel
Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Planstellen, Stellen und Mittel der aufgenommenen Hochschule nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen an die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum um.
§ 5 Gremien der aufgenommenen Hochschule
(1) Mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum sind ihre zentralen Organe im Sinne des § 14 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, aufgelöst. Zugleich endet die Amtszeit der folgenden Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der aufgenommenen Hochschule:
Das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der aufgenommenen Hochschule ist stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum; die jeweiligen Amtszeiten bleiben unberührt.
(2) Die übrigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der aufgenommenen Hochschule sind Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum und bleiben bis zu ihrer jeweiligen Neuwahl oder Neubestellung im Amt.
§ 6 Übergangsrektorat
(1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangsrektorat gebildet, für das die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird das Übergangsrektorat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird das Übergangsrektorat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit seiner Bildung das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
(Stand: 19.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓