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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2024
(GV.NRW Nr. 43 vom 30.12.2024 S. 1220)



Artikel 1
Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
" § 45 Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse

§ 46 Inkrafttreten".

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Sparkassen orientieren sich am Prinzip der Nachhaltigkeit."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Regelungen der Absätze 3 und 4 finden auf Anlagen in Anteilscheinen geschlossener Fonds oder vergleichbare Anlagen keine Anwendung."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Verwaltungsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen."

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Fall der Vakanz des Amtes eines Hauptverwaltungsbeamten, der nach Satz 1 für das Zweckverbandsmitglied mit beratender Stimme teilnimmt, bestimmt sich die Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts."

5. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter "einen ersten und einen zweiten Stellvertreter" durch die Wörter "mindestens eine stellvertretende Person" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Fällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich weg, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Dies gilt auch für das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Personen sowie die Dienstkräfte nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c und § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c."

b) In Absatz 3 wird das Wort "grundlegenden" gestrichen.

7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 wird das Wort "Vertretungsversammlung" durch das Wort "Vertreterversammlung" ersetzt.

b) In Buchstabe c werden die Wörter "der Deutschen Postbank AG und" durch die Wörter "Beschäftigte der Postbank - eine Niederlassung der Deutsche Bank AG und Beschäftigte" ersetzt.

8. In § 15 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe " § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist," ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Die Durchführung von Sitzungen soll in Präsenz erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung von Sitzungen in digitaler Form erfolgen. Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Teilnehmenden ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung.

(1b) Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung Teilnehmende als anwesend im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten."

bb) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "es" die Wörter "bei Sitzungen in Präsenz" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle einer digitalen Durchführung der Sitzung muss sichergestellt sein, dass das betreffende Mitglied weder in Ton noch in Bild teilnimmt."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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"(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt für die Versendung der Niederschrift entsprechend."

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine im Einzelfall über diese Altersgrenze hinausgehende Laufzeit bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsicht."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "grundlegenden" gestrichen.

11. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so gilt dies auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts."

b) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
"Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates trägt dafür Sorge, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates zeitnah Kopien des Prüfungsberichtes zugeleitet werden."

12.

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