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Regelwerk

Änderungstext

3. NKFWG NRW - 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. März 2024
(GV. NRW. Nr. 7 vom 15.03.2024 S. 136)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind."

b) In Absatz 2 wird Satz 4

Anstelle einer bestehenden oder fehlenden Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden (globaler Minderaufwand).

aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde aufweist. "Jahresüberschüsse erhöhen, soweit sie nicht für den Haushaltsausgleich verwendet werden, die Ausgleichsrücklage. Im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses können aus der Ausgleichsrücklage Beträge in die allgemeine Rücklage umgebucht werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. "Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung ein Jahresfehlbetrag vorgetragen oder eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "gem. § 95 Abs. 3" durch die Wörter "nach § 95 Absatz 5" und jeweils das Wort "Fehlbetrag" durch das Wort "Jahresfehlbetrag" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "wieder herzustellen" durch das Wort "wiederherzustellen" ersetzt.

f) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie ist überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht ist. "Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird."

2. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "wieder hergestellt" durch das Wort "wiederhergestellt" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "eines Haushaltsjahres" durch die Wörter "des Planjahres" ersetzt.

ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird. "3. in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß § 95 Absatz 3" durch die Wörter "nach § 95 Absatz 5" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind im Haushaltssicherungskonzept Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau des kommunalen Eigenkapitals darzustellen."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Haushaltssicherung steht der Wahrnehmung und Finanzierung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, dem Grunde nach nicht entgegen. Dies gilt auch für die Aufnahme von Krediten nach § 86 und das Tätigen zwingend erforderlicher Investitionen zur Wahrnehmung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist."

3. In § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ausgleichsrücklage" die Wörter ", des Vortrages eines Jahresfehlbetrages" eingefügt.

4. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

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(Stand: 21.03.2024)

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