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Änderungstext
3. NKFWG NRW - 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. März 2024
(GV. NRW. Nr. 7 vom 15.03.2024 S. 136)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind."
b) In Absatz 2 wird Satz 4
Anstelle einer bestehenden oder fehlenden Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden (globaler Minderaufwand).
aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde aufweist. | "Jahresüberschüsse erhöhen, soweit sie nicht für den Haushaltsausgleich verwendet werden, die Ausgleichsrücklage. Im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses können aus der Ausgleichsrücklage Beträge in die allgemeine Rücklage umgebucht werden." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. | "Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung ein Jahresfehlbetrag vorgetragen oder eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." |
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "gem. § 95 Abs. 3" durch die Wörter "nach § 95 Absatz 5" und jeweils das Wort "Fehlbetrag" durch das Wort "Jahresfehlbetrag" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "wieder herzustellen" durch das Wort "wiederherzustellen" ersetzt.
f) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht ist. | "Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird." |
2. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "wieder hergestellt" durch das Wort "wiederhergestellt" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "eines Haushaltsjahres" durch die Wörter "des Planjahres" ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird. | "3. in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß § 95 Absatz 3" durch die Wörter "nach § 95 Absatz 5" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind im Haushaltssicherungskonzept Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau des kommunalen Eigenkapitals darzustellen."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Haushaltssicherung steht der Wahrnehmung und Finanzierung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist, dem Grunde nach nicht entgegen. Dies gilt auch für die Aufnahme von Krediten nach § 86 und das Tätigen zwingend erforderlicher Investitionen zur Wahrnehmung von Aufgaben, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist."
3. In § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Ausgleichsrücklage" die Wörter ", des Vortrages eines Jahresfehlbetrages" eingefügt.
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(Stand: 21.03.2024)
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