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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2023
(GV. NRW Nr. 39 vom 28.12.2023 S. 1394)


Artikel 1

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Entschädigungsansprüche
"Fuenfter Abschnitt
Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag".

2. § 20c Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2027" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2028" ersetzt.

3. § 34c Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2027" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2028" ersetzt.

4. § 46 Absatz 3 Satz 3

§ 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet Anwendung.

wird aufgehoben.

5. § 52 Absatz 1 Satz 2

§ 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet Anwendung.

wird aufgehoben.

6. Die Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Entschädigungsansprüche
"Fuenfter Abschnitt
Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag".

7. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "20 und" gestrichen.

b) In Satz 3 wird die Angabe "20a bis" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 232642


ENDE

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