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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Dezember 2023
(GV. NRW Nr. 39 vom 28.12.2023 S. 1394)
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fuenfter Abschnitt Entschädigungsansprüche |
"Fuenfter Abschnitt Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag". |
2. § 20c Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2027" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2028" ersetzt.
3. § 34c Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2027" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2028" ersetzt.
§ 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet Anwendung.
wird aufgehoben.
§ 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet Anwendung.
wird aufgehoben.
6. Die Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fuenfter Abschnitt Entschädigungsansprüche |
"Fuenfter Abschnitt Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag". |
7. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "20 und" gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe "20a bis" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 232642
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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