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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze an das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 22 vom 26.04.2022 S. 504)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " §§ 95, 111 Telekommunikationsgesetz und § 14 Telemediengesetz" durch die Wörter " § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 96 Telekommunikationsgesetz" durch die Wörter " § 176 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 15 Telemediengesetz" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Polizei darf die nach § 22 rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert zusammenführen. Sie darf personenbezogene Daten mit diesen zusammengeführten Daten abgleichen (§ 25 Absatz 1 Satz 2) sowie diese zusammengeführten Daten auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten aufbereiten und analysieren, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung von in § 100a Absatz 2 der Strafprozeßordnung genannten Straftaten oder von Straftaten gemäß den §§ 176a, 176b, 176e, 177, 178, 180, 181a oder § 182 des Strafgesetzbuchs oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.

Bei der Verarbeitung nach Satz 2 dürfen die nach Satz 1 zusammengeführten Daten nicht mittels statistischmathematischer Verfahren oder in sonstiger Weise selbständig auf Zusammenhänge analysiert werden. Die Abfrage ist zu protokollieren. Absatz 2 bleibt mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 unberührt."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes

Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach §§ 24 Absatz 3, 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages
"TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Medienstaatsvertrages" die Wörter "vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524)" eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt." ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden LDI). § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.

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(Stand: 26.04.2022)

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