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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze an das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 22 vom 26.04.2022 S. 504)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " §§ 95, 111 Telekommunikationsgesetz und § 14 Telemediengesetz" durch die Wörter " § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter " (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz)" durch die Wörter " (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 96 Telekommunikationsgesetz" durch die Wörter " § 176 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 15 Telemediengesetz" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die Polizei darf die nach § 22 rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert zusammenführen. Sie darf personenbezogene Daten mit diesen zusammengeführten Daten abgleichen (§ 25 Absatz 1 Satz 2) sowie diese zusammengeführten Daten auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten aufbereiten und analysieren, soweit dies erforderlich ist
Bei der Verarbeitung nach Satz 2 dürfen die nach Satz 1 zusammengeführten Daten nicht mittels statistischmathematischer Verfahren oder in sonstiger Weise selbständig auf Zusammenhänge analysiert werden. Die Abfrage ist zu protokollieren. Absatz 2 bleibt mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 unberührt."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach §§ 24 Absatz 3, 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages |
"TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Medienstaatsvertrages" die Wörter "vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524)" eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt." ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden LDI). § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt. |
(Stand: 26.04.2022)
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