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Änderungstext
Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 21 vom 25.04.2022 S. 490)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) und Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 47a Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen".
b) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 58a Hybride Sitzungen der Ausschüsse".
2. In § 27 Absatz 12 Satz 3 wird nach dem Wort "Integrationssausschuss" das Wort "die" eingefügt, das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "58" die Angabe "und § 58a" eingefügt.
3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Ratsmitgliedern" die Wörter ", Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern" eingefügt.
4. Dem § 36 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 58a findet entsprechende Anwendung."
5. § 44 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Der Verdienstausfall und die Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 bis 4 zu ersetzen. | "Der Verdienstausfall und die Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 zu ersetzen." |
6. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Entschädigung der Ratsmitglieder
(1) Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:
In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. (3) Personen, die
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise Absatz 2 Satz 2. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 geleistet wird. Die Hauptsatzung kann die näheren Einzelheiten regeln. (5) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden Maßgaben:
(6) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken. |
(Stand: 02.06.2023)
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