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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Februar 2022
(GV.NRW Nr. 11 vom 08.03.2022 S. 254)



Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Führungsaufsichtsstelle".

c) In der Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird die Angabe "Beamtinnen und Beamte" durch die Angabe "Beschäftigte" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4:
Justizwachtmeisterdienst

§ 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes".

e) In der Angabe zu dem bisherigen Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 4 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:

"Kapitel 4:
Sicherheit und Ordnung

§ 31a Maßnahmen der Behördenleitungen

§ 31b Maßnahmen der Sitzungspolizei

§ 31c Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes

§ 31d Besondere Maßnahmen bei Freiheitsentziehung

§ 31e Geltung des Polizeigesetzes

§ 31f Wirkung von Rechtsbehelfen

§ 31g Vollzug von Anordnungen".

g) Nach der Angabe zu § 109a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 109b Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Besitzeinweisungen".

h) Nach der Angabe zu § 132 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 132a Anwendung der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Prozessakte".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter

Das Landesjustizprüfungsamt ist an das für Justiz zuständige Ministerium angegliedert. An die Oberlandesgerichte ist jeweils ein Justizprüfungsamt angegliedert. Die Stellung der Behörden bleibt im Übrigen unberührt."

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Führungsaufsichtsstelle

In jedem Landgerichtsbezirk ist eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert. Sie führt die Bezeichnung "Landgericht Führungsaufsichtsstelle". Die Aufsichtsstelle wird von einer Richterin oder einem Richter geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Führungsaufsichtsstelle sowie die Vertreterin oder der Vertreter unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts."

4. In § 17a Satz 1 werden das Wort "Für" gestrichen und das Wort "ist" durch das Wort "werden", das Wort "das" durch das Wort "dem" und die Wörter "örtlich zuständig" durch das Wort "zugewiesen" ersetzt.

5. In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 3 werden die Wörter "Beamtinnen und Beamte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

6. Nach § 30 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4:
Justizwachtmeisterdienst

§ 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes

(1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen

  1. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen,
  2. die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung,
  3. der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.

(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen."

7. Der bisherige Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 4 wird Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 5.

8. Nach § 31 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

"Kapitel 4:
Sicherheit und Ordnung

§ 31a Maßnahmen der Behördenleitungen

(1) Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend.

(2) Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere

  1. das Justizgebäude einschließlich der Vorführbereiche und den dazugehörigen Außenbereich mittels optischelektronischer Einrichtungen vorübergehend oder dauerhaft überwachen; § 20 Absatz 2 bis 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden,
  2. im Rahmen allgemeiner Kontrollen die Identität einer Person feststellen,
  3. im Rahmen allgemeiner Kontrollen eine Person und mitgeführte Sachen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, absuchen oder durchsuchen,

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