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Regelwerk

Änderungstext

VersGEinfG NRW - Versammlungsgesetz-Einführungsgesetz NRW
Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Dezember 2021
(GV.NRW. Nr. 1 vom 06.01.2022 S. 2)


Artikel 1
VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

- wie eingefügt -

Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Das Bannmeilengesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1969 (GV. NRW. S. 142), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz vom 2. Februar 1987 (GV. NRW. S. 62), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe "Abs. 2 Nr. 1" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Begehungsformen" die Wörter "oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes" gestrichen.

b) Satz 2

Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

wird aufgehoben.

2. § 16a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. "(2) Eine längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. In der Anordnung sind anzugeben
  1. die Person, gegen sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Beginn und Ende der Maßnahme und
  3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Soll die Maßnahme ohne Wissen der betroffenen Person durchgeführt werden, kann die Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an sie."

3. In § 17 Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 9 durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Einsatz der Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat; hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 18 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 5 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt keine richterliche Bestätigung, dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen. "Für den Einsatz der Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes gilt § 16a Absatz 2 entsprechend."

4. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. "(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 16a Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend."

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(Stand: 08.02.2022)

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