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Änderungstext
Gesetz zur Umstrukturierung der Maßregelvollzugsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. 59 vom 31.12.2020 S. 1238)
Artikel 1
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
§ 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Landesoberbehörden sind
|
"(2) Landesoberbehörden sind
|
Artikel 2
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der oder des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug" durch die Wörter "durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "sie oder er" durch das Wort "es" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese oder diesen bestimmt die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug. | "Diese oder diesen bestimmt das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium." |
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Aufsicht über den Maßregelvollzug führt die oder der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über die oder den Landesbeauftragten und das zugeordnete Personal. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse allgemein auf die oder den Landesbeauftragten übertragen, es sei denn, eine Übertragung ist nach diesem Gesetz ausgeschlossen. | "(1) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Die nachgeordneten Behörden, einschließlich der Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände, soweit sie nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnehmen, sowie der Beliehenen, unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit der Direktor des Landschaftsverbandes nach § 29 Abs. 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, untersteht er der Dienst- und Fachaufsicht der oder des Landesbeauftragten. Er hat die Vorgaben der Landesregierung zu beachten und ihr über alle Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind. | "(3) Soweit die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes nach § 29 Absatz 2 Satz 2 die Aufgabendurchführung als staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, hat sie oder er die Vorgaben der Landesregierung zu beachten und ihr über alle Vorgänge zu berichten, die für sie von Bedeutung sind." |
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
In der Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" die Wörter "Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes
(Stand: 10.04.2025)
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