Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

18. Rundfunkänderungsgesetz - Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. April 2020
(GV. NRW. Nr. 13 vom 16.04.2020 S. 284)



Artikel 1
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 98 Sitzungen " § 98 Beschlussfassung und Sitzungen".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei der Zuweisung landesweiter analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4,

  1. inwieweit das Angebot strukturell zur Sicherung lokalen Hörfunks in Nordrhein-Westfalen beiträgt,
  2. inwieweit das Angebot landesweit zur Versorgung mit journalistischen Inhalten durch redaktionelle Strukturen in Nordrhein-Westfalen beiträgt und
  3. ob der Anbieter über ein Digitalkonzept für die Versorgung mit Hörfunkprogrammen und hörfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen verfügt, insbesondere auch digitale terrestrische Übertragungswege nutzt

."

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "zuzüglich der in § 40a Abs. 4 geregelten Sendezeit für den Bürgerfunk" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Unter Berücksichtigung redaktioneller Notwendigkeiten im Sendegebiet kann die LfM auf Antrag eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens acht Stunden zulassen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter "oder im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens fünf Stunden" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Buchstabe a) befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) zulassen. "Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Satz 1 Buchstabe a befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden, im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe a bis c zulassen."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Programmdauer schließt die in Anspruch genommene Sendezeit für den Bürgerfunk nach § 40a Absatz 4 Satz 1 ein."

4. In § 59 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "sollen" ersetzt.

5. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. "Die LfM fördert Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und Mediennutzern im Sinne des § 39."

bb) Satz 2

Dies umfasst die Förderung von Projekten zur Medienkompetenzförderung, einschließlich der Aus- und Fortbildung in Medienberufen.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die LfM initiiert und unterstützt insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. "Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die LfM fördert Medienkompetenz von Medienschaffenden im Sinne des § 39. Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Projekten, die Medienschaffende bei der Nutzung und Entwicklung neuartiger oder innovativer Medienformate, Medienprodukte oder Distributionswege unterstützen."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion