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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Mai 2019
(GV.NRW. Nr. 11 vom 31.05.2019 S. 233)



Artikel 1

Die Anlage der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2018 (GV. NRW. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird nach der Angabe zum Abfallverbringungsgesetz die folgende Angabe eingefügt:

"Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2234),".

b) Teil B Nummer I wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Nummer 30.3 wird folgende Angabe eingefügt:

"30.4 Verpackungsgesetz (VerpackG)".

bb) Die Angabe "Nummer 31.7 Verpackungsverordnung (VepackV)" wird gestrichen.

2. In Anhang I im 2. Spiegelstrich wird die Angabe "8.11.2.2" durch die Angabe "8.11.2.3 und 8.11.2.4" ersetzt.

3. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 20.1.31.1 wird das Wort "Maßgabe" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt und werden die Wörter "eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau" durch die Wörter "weder eine unbedingte UVP-Pflicht noch eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist" ersetzt.

b) In Nummer 20.1.31.2, 22.1.45, 22.1.46, 22.1.47 und 22.1.48 werden nach dem Wort "Verbindungsstrecken" die Wörter "sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern" eingefügt.

c) Nach Nummer 22.1.63.2 wird folgende Nummer 22.1.64 eingefügt:

"22.1.64
§ 108 Durchführung des Planfeststellungsverfahren
zuständig: BezReg".

d) Die bisherigen Nummern 22.1.64 bis 22.1.70 werden die Nummern 22.1.65 bis 22.1.71.

e) In Nummer 30.1.4.3 wird das Wort "Straßen" durch das Wort "Verkehrswegen" ersetzt.

f) Nach Nummer 30.3 wird folgende Nummer 30.4 eingefügt:

"30.4 Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)

30.4.1
§ 18 Absatz 1 Feststellung der Einrichtung eines Systems nach § 18 Absatz 1
zuständig: LANUV

30.4.2
§ 18 Absatz 3 Widerruf der Entscheidung nach § 18 Absatz 1
zuständig: LANUV

30.4.3
§ 18 Absatz 4 Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: LANUV".

g) Nummer 31.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
31.1 Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)

Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist der DLWK, gegenüber den KrOrdB der LWK; zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 ist die untere Landschaftsbehörde (§ 8 Absatz 3 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 586) in der jeweils geltenden Fassung).

"31.1 Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)

Zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Verordnung ist der DLWK, gegenüber den KrOrdB der LWK; zuständige Naturschutzbehörde nach § 5 ist die untere Naturschutzbehörde (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung)

31.1.1
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Untersuchungen
zuständig: LANUV

31.1.2
§ 6 Absatz 2 Satz 3 Einvernehmen zum Entfallen der Untersuchung
zuständig: LANUV

31.1.3
§ 21 Absatz 5 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen
zuständig: LANUV

31.1.4
§ 22 Absatz 2 Satz 3 Verlangen, Entgegennahme und Überprüfung des Prüftagebuchs
zuständig: LANUV

31.1.5
§ 24 Absatz 2 Entgegennahme des Berichtes, Verkürzung der Berichtspflichten
zuständig: LANUV

31.1.6
§ 31 Absatz 1 Nummer 4 Einvernehmen zur Verlängerung der Frist oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Untersuchungsergebnissen
zuständig: LANUV

31.1.7
§ 33 Absatz 2 Satz 2 Notifizierung von Untersuchungsstellen, soweit der Antragsteller seinen Hauptsitz im Inland hat
zuständig: LANUV

31.1.8
§ 33 Absatz 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage einer gültigen Akkreditierung
zuständig: LANUV

31.1.9
§ 33 Absatz 4 Vorlage von Nachweisen über Notifizierungen
zuständig: LANUV

31.1.10
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme von Angaben aus dem Register nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 bis 7
zuständig: LANUV

31.1.11
§ 34 Absatz 3 Satz 2 Übermittlung von Angaben aus dem Register
zuständig: LANUV

Entgegennahme von Angaben aus dem Register
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

31.1.12
§ 34 Absatz 3 Satz 3 Übermittlung von Angaben aus dem Register an das Statistische Bundesamt
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

31.1.13
Anlage 2 Nummer 1.3 und 2.3 Zustimmung zu und Festlegung von Analysemethoden
zuständig: LANUV".

h) Nummer 31.7

31.7 Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackV)

31.7.1

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