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39. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. April 2019
(GV.NRW. Nr. 10 vom 17.05.2019 S. 216)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 16.7.1.3.1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.7.1.3.1.2 Pflanzengesundheitszeugnis Gebühr: Euro 21,50 |
"16.7.1.3.1.2 Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr Gebühr: Euro 25". |
2. In Tarifstelle 16.7.5.1 wird die Angabe "1 690" durch die Angabe "6 190" ersetzt.
3. In Tarifstelle 28.1.1.18 wird die Angabe "150 bis 2 500" durch die Angabe "200 bis 5 000" ersetzt.
4. Die Tarifstellen 28.1.5.1 bis 28.1.5.13 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.1.5.1 bis 28.1.5.16 ersetzt:
alt | neu |
28.1.5.1 Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
"28.1.5.1 Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV) Gebühr: Euro 100 bis 500 |
28.1.5.2 Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
28.1.5.2 Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
28.1.5.3 Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
28.1.5.3 Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
28.1.5.4 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)Gebühr: Euro 50 bis 600
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt. |
28.1.5.4 Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
28.1.5.5 Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und
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28.1.5.5 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 16 Absatz 3 AwSV) Gebühr: Euro 200 bis 5.000 |
28.1.5.6 Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
28.1.5.6 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV) Gebühr: Euro 50 bis 600 Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt. |
28.1.5.7 Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV) Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 |
28.1.5.7 Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und
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(Stand: 26.04.2021)
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