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Regelwerk
Änderungstext

Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. Dezember 2018
(MBl. NRW Nr. 1 vom 18.01.2019 S. 11)



Runderlass des Ministeriums des Innern

Die Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2009 (MBl. NRW. S. 254), die zuletzt durch Runderlass vom 23. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Inhaltsübersicht

a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Alkohol- und Rauschmittelkonsum "Alkoholkonsum".

b) Bei § 14 werden nach dem Wort "Druckschriften" die Wörter ", Hörfunk und Fernsehen" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "kurzzeitigen," gestrichen und nach dem Wort "Nebenräume" das Wort ", Schleusen" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Aufnahme ist von dem einliefernden Beamten eine Einlieferungsanzeige vorzulegen. "Bei der Aufnahme ist von dem einliefernden oder dem übernehmenden Beamten eine Einlieferungsanzeige zu fertigen."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Kopie des Vordrucks Freiheitsentziehung verbleibt im Gewahrsam.".

b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Minderjährigen, entmündigten oder unter vorläufige Vormundschaft gestellten Personen ist derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. "Ist die verwahrte Person minderjährig oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Grundsätzlich darf nur aufgenommen werden, wer gewahrsamsfähig ist. "In das Gewahrsam darf nur aufgenommen werden, wer gewahrsamsfähig ist."

bb) Die Sätze 3 und 4

Eine vorübergehende Unterbringung von nicht gewahrsamsfähigen Personen im Gewahrsam ist nur zulässig, wenn die Einlieferung in ein Krankenhaus, die Überstellung in häusliche Fürsorge oder ähnliche Maßnahmen nicht möglich sind und die Verwahrung zum eigenen Schutz dieser Person oder zum Schutz der Allgemeinheit zwingend erforderlich ist. Abweichend von § 25 sind nicht gewahrsamsfähige Personen unter Dauerbeobachtung zu stellen.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 7 eingefügt:

"Nur im Ausnahmefall, der mit Begründung unter Darstellung der besonderen Sachlage im ärztlichen Untersuchungsprotokoll zu dokumentieren ist, darf die Untersuchung in der Gewahrsamszelle erfolgen. Ist eine medikamentöse Versorgung des Verwahrten erforderlich, so ist diese ausschließlich unter Einbeziehung eines Arztes durch die Polizei sicherzustellen. Dieses gilt auch für mitgeführte Medikamente. Medizinische Daten des Verwahrten sollen den Beamten nur soweit erforderlich zugänglich gemacht werden.".

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die ärztliche Untersuchung mit ihrem Ergebnis (Gewahrsamsfähigkeit) ist in der Einlieferungsanzeige zu vermerken. "Die ärztliche Untersuchung mit ihrem Ergebnis (Gewahrsamsfähigkeit) ist mit dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit und der ärztlichen Bescheinigung zu dokumentieren."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gegenstände, die von dem Verwahrten mitgeführt werden, sind sicherzustellen, wenn sie verwendet werden können, um
  1. sich oder andere zu töten oder zu verletzen,
  2. fremde Sachen zu beschädigen oder
  3. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
"Im Zuge der Ingewahrsamnahme einer Person sind Sicherstellungen auf der Grundlage aller drei Nummern des § 43 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741) geändert worden ist, zu prüfen."

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Schirme" das Wort ", Telekommunikationsmittel" eingefügt.

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt:

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