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Regelwerk
Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Gewerberechtsverordnung

Vom 9. Oktober 2018
(GV. NRE Nr. 25 vom 30.10.2018 S. 579)



Auf Grund des § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 626), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 147b und 147c" durch die Angabe "und 147c" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach der Angabe "11a" die Angabe "und § 147b" eingefügt.

2. In der Anlage wird in Abschnitt I. nach Nummer 4 die folgende Angabe angefügt:

"5 Verordnung über die Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften".

3. Abschnitt III der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 wird die Angabe "OrdB" durch die Angabe "KrOrdB" ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5 Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften

5.1

Artikel 252 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung
Entgegennahme von Mitteilungen über die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages von Kundengeldabsicherern
zuständig: KrOrdB

5.2

Artikel 253 § 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches
Entgegennahme und Prüfung von Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachgekommen ist.
zuständig: KrOrdB".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

ID: 181775.

ENDE

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