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Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Mai 2018
(GV. NRW. vom 30.05.2018 S. 270)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
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§ 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen | " § 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen" |
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen"
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes im Sinne der § 10a Absatz 1 und § 12d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, entsprechend." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180948
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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