Regelwerk |
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Oktober 2017
(GV. NRW. vom 23.10.2017 S. 806)
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6a gestrichen.
§ 6a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen im Dienst einen Dienstausweis mit. Bei der Vornahme einer Maßnahme weisen sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Verlangen der betroffenen Person aus, soweit sie oder der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert. Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte unter gemeinsamer Führung eingesetzt, ist nur die oder der mit der Führung Beauftragte verpflichtet, sich auszuweisen.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte können im Dienst ein Namensschild tragen.
(3) Beim Einsatz in Einheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugbeamtinnen und -beamte eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete individuelle Kennzeichnung.
(4) Zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Legitimations- und Kennzeichnungspflicht trifft das für Inneres zuständige Ministerium ergänzende Regelungen.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171715
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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