Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Kreistags

Vom 15. Dezember 2016
(GV. NRW Nr. 44 vom 27.12.2016 S. 1150)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird

Artikel 1
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

(gültig ab siehe =>)

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 41 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 41a Hauptausschuss

§ 41b Dringliche Entscheidungen"

b) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

"Aufgaben und Stellung des Landrats"

c) Die Angaben zu den §§ 49 bis 52 werden wie folgt gefasst:

"6. Teil: Verwaltungsvorstand und Kreisbedienstete

§ 49 Verwaltungsvorstand

§ 50 Wahl der Beigeordneten

§ 51 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

§ 52 Bedienstete des Kreises"

d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 (weggefallen)"

2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Kreisausschusses," gestrichen.

3. In § 8 werden die Wörter ", dem Kreisausschuss" gestrichen.

4. In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Kreisausschusses," gestrichen.

5. In § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Mitglieder des Kreisausschusses und" gestrichen.

6. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "49 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter "51 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich vorbehält, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. "Der Kreistag ist für alle Angelegenheiten der Kreisverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nichts anderes bestimmen. Der Kreistag ist insbesondere nicht zuständig, soweit der Landrat Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde, als Kreispolizeibehörde sowie als Teil des Schulamts wahrnimmt."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Textteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Er ist ausschließlich zuständig für" durch die Wörter "Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:" ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und ihrer Stellvertreter, "b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,"

ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) die Wahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse, "c) die Wahl der Beigeordneten,"

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Kreistag ist insbesondere nicht zuständig, soweit der Landrat Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde, als Kreispolizeibehörde sowie als Teil des Schulamts wahrnimmt. "Im Übrigen kann der Kreistag die Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Landrat übertragen."

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Landrat zu übertragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Kreistages als auf den Landrat übertragen, soweit nicht der Kreistag sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Kreistag ist durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten; er überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. "Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten."

c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "und des Kreisausschusses" gestrichen.

d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "oder des Kreisausschusses" gestrichen.

8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter ", bei Kreisauschußmitgliedern der Kreisausschuß" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Kreistags- und Kreisausschußmitgliedern" durch das Wort "Kreistagsmitgliedern" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.06.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion