Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. November 2016
(GV.NRW Nr. 36 vom 30.11.2016 S. 978)



Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz

Die Anlage der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) wird wie folgt geändert:

1. In Teil A des Verzeichnisses werden nach den Wörtern "Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30)," die Wörter "Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)," eingefügt.

2. Teil B des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG)" werden die Wörter "22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen" eingefügt.

b) Der Anhang I wird wie folgt geändert:

aa) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe " §§ 49, 50 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe " §§ 41, 42 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Im fünften Spiegelstrich wird die Angabe " § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe " § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

cc) Im sechsten Spiegelstrich wird die Angabe " § 99 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)" durch die Angabe " § 22 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

dd) Im siebten Spiegelstrich wird die Angabe nach " § 106 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926))" durch die Angabe " § 76 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Der Anhang II wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 20.1.4 wird die Angabe " § 105 LWG" durch die Angabe " § 75 LWG" ersetzt.

bb) In Nummer 20.1.25 wird die Angabe " § 14 LWG" durch die Angabe " § 35 LWG" ersetzt.

cc) In Nummer 20.1.31.3 wird die Angabe " (§ 105 Absatz 1 LWG)" durch die Angabe " (§ 75 Absatz 1 LWG)" und die Angabe " (§ 105 Absatz 2 LWG)" durch die Angabe " (§ 75 Absatz 2 LWG)" ersetzt.

dd) Nummer 20.1.38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
20.1.38
§ 79 Absatz 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg
"20.1.38

§ 79 Absatz 1

Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung zuständig: BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems

BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Rhein

BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Weser".

ee) Die Nummer 22.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
22.1 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

22.1.1
§ 2f
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmeprogramms
zuständig: BezReg

22.1.2
§ 8 Absatz 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.3
§ 11
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes sowie Fristverlängerung an Gewässern zweiter Ordnung
zuständig: BezReg

22.1.4
§ 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg

22.1.5
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg

22.1.6
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 und 4
Vorläufige Anordnung bei beabsichtigter Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes, Festsetzung des Ausgleichs innerhalb von Heilquellenschutzgebieten, Festsetzung des Ausgleichs außerhalb von Heilquellenschutzgebieten
zuständig: BezReg

22.1.7
§ 18 Absatz 2
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist

22.1.8
§ 19 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts, des Standes der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik, Auskunftserteilung
zuständig: BezReg; LANUV

22.1.9
§ 19 Absatz 3
Entgegennahme von bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Daten, Tatsachen und Erkenntnissen

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