Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze

Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 619)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes
Gl.-Nr.: 1102

Das Landesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Urkunde für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten, die Urkunde für die Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogen."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Minister" durch die Wörter "Ministerinnen und Minister" ersetzt.

2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c eingefügt:

" § 4a

(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat untersagen.

§ 4b

(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung

  1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit tätig war, oder
  2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann.

Die Untersagung ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Aufgabe des Gremiums wird der für die Aufgaben nach § 33 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (MBl. NRW. S. 604) gebildeten Ministerehrenkommission übertragen. Diese hat ihre Empfehlung zu begründen. Sie gibt die Empfehlung nicht öffentlich ab.

(3) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums zu veröffentlichen.

§ 4c

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld in Abweichung von § 10 Absatz 2 und 3 für die Dauer der Untersagung in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags gewährt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a, c, und d werden jeweils die Wörter "des Ministerpräsidenten" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Minister" durch die Wörter "Ministerinnen und Minister" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Ministerpräsident" durch die Wörter "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" und das Wort "Minister" durch die Wörter "Ministerinnen und Minister" ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Wort "Landesbeamten" durch die Wörter "Landesbeamtinnen und Landesbeamten" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "den Beamten" durch die Wörter "den Beamtinnen oder den Beamten" ersetzt.

cc) In Buchstabe c werden die Wörter "der Ministerpräsident" durch die Wörter "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.

dd) In Buchstabe d werden die Wörter "den Landesbeamten" durch die Wörter "den Landesbeamtinnen oder den Landesbeamten" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Landesbesoldungsgesetzes" und dem Wort "Landesbeamtengesetzes" jeweils die Wörter "vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)" eingefügt.

5. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "vom Innenminister und von dem Finanzminister" durch die Wörter "von dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen" durch die Wörter "in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Berechtigte" durch die Wörter "die oder der Berechtigte" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Für" durch das Wort "für" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion