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Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 618)
Gl.-Nr.: 2129
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Informationspflichtige Stellen sind
|
"(2) Informationspflichtige Stellen sind
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 liegt vor, wenn
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"(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn
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2. In § 2 wird Satz 3 und 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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