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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 618)
Gl.-Nr.: 2129



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Informationspflichtige Stellen sind
    • die Staatskanzlei und die Ministerien
    • Behörden, Einrichtungen und sonstige Stellen des Landes
    • Gemeinden und Gemeindeverbände
    • sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des Öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.
  1. Gremien, die diese Stelle beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
    1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und
    2. Gerichte des Landes und der Landesrechnungshof sowie die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen. Letzteres gilt nicht für Beliehene.
"(2) Informationspflichtige Stellen sind
  1. die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:
    1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
    2. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 liegt vor, wenn
  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
  2. eine oder mehrere der in Absatz 2 Nr. 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    • die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    • über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
    • mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
"(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn
  1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
  2. eine oder mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder
  3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

2. In § 2 wird Satz 3 und 4 wie folgt gefasst:

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