Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 3. Februar 2015
(GV. NRW Nr. 10 vom 10.02.2015 S. 208)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 108a wird wie folgt gefasst:
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" § 108a Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten
(1) Soweit im Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens (§ 107 Abs. 1, § 107a Abs. 1) oder einer Einrichtung (§ 107 Abs. 2) in Privatrechtsform, an der die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert der Anteile beteiligt ist, ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, können dem fakultativen Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter des Unternehmens oder der Einrichtung angehören. In diesem Fall ist ein angemessener Einfluss der Gemeinde im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 gegeben, wenn bei mehr als 2 von der Gemeinde in den Aufsichtsrat zu entsendenden Vertretern nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der Aufsichtsratsmandate durch Arbeitnehmervertreter des Unternehmens oder der Einrichtung nach Maßgabe der folgenden Absätze besetzt werden. (2) Der Rat der Gemeinde bestellt aus einer von der Betriebsversammlung des Unternehmens oder der Einrichtung zu erstellenden Vorschlagsliste die in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter. Die Bestellung bedarf eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates. Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter enthalten. Der Rat hat das Recht, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder sämtliche Vorschläge der Liste zurückzuweisen und eine Ergänzung zu verlangen. In diesem Fall kann eine Betriebsversammlung eine neue Vorschlagsliste erstellen; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Vorschläge durch den Rat bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. (3) § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten für die nach Absatz 2 für den fakultativen Aufsichtsrat vom Rat bestellten Arbeitnehmervertreter entsprechend. Verliert ein vom Rat bestellter Arbeitnehmervertreter die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat ihn entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 3 aus seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat abberufen. (4) In der Betriebsversammlung nach Absatz 2 sind alle Beschäftigten des Unternehmens bzw. der Einrichtung wahlberechtigt, die am Tage der Betriebsversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahlberechtigt sind Geschäftsführer und Vorstände des Unternehmens bzw. der Einrichtung. In die Vorschlagsliste können nur Wahlberechtigte aufgenommen werden. Die Einzelheiten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter sind im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder einem sonstigen Organisationsstatut des Unternehmens bzw. der Einrichtung zu regeln. Im Gesellschaftsvertrag, der Satzung oder dem Organisationsstatut des Unternehmens bzw. der Einrichtung ist auch die Amtsdauer der Arbeitnehmervertreter zu regeln. Sie soll die regelmäßige Amtsdauer der nach § 113 Abs. 2 Satz 2 neben dem Bürgermeister oder dem von ihm benannten Bediensteten der Gemeinde in den fakultativen Aufsichtsrat bestellten weiteren Vertreter nicht überschreiten. (5) Wird ein Arbeitnehmervertreter von seinem Amt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus dem Aufsichtsrat aus, bestellt der Rat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder aus dem noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste nach Absatz 2 einen Nachfolger. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, kann eine Betriebsversammlung den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste um neue Vorschläge ergänzen. Kommt auch dann keine Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates für die Bestellung eines Nachfolgers zustande, bleibt das Aufsichtsratsmandat unbesetzt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend in den Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind. Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter bedarf übereinstimmender, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande gekommener Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Kommunen, dass hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Einrichtung repräsentiert wird. Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, kann eine Betriebsversammlung eine neue Vorschlagsliste erstellen. Kommen auch hierzu entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleiben die für die Arbeitnehmervertreter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt. Für die Bestellung eines Nachfolgers im Sinne des Absatzes 5 gilt Satz 2 entsprechend. Kommen danach übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, kann eine Betriebsversammlung den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Vorschlagsliste um neue Vorschläge ergänzen. Kommen auch dann übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleibt das Aufsichtsratsmandat unbesetzt. |
(Stand: 26.04.2021)
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