Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Januar 2015
(GV.NRW Nr. 5 vom 26.01.2015 S. 76)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen

Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S 539), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 die Angabe " § 14a Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung" eingefügt.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung

(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrun vorbehalten, gelten §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 14/2768 und 150037

ENDE

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