Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 45 vom 30.12.2013 S. 878)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV: NRW. S. 564), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt

"(7) Die Gemeinden bestimmen in ihrer Hauptsatzung die Form der öffentlichen Bekanntmachung für die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten. Für die Form und den Vollzug der Bekanntmachung gilt die Rechtsverordnung nach Absatz 5 entsprechend."

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen.
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.
Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 (Integrationsausschuss) gebildet werden.
Der Integrationsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt werden.
Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Sollen dem Integrationsausschuss auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3) angehören, so muss die Zahl der Ratsmitglieder die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder übertreffen.
Zur Bildung des Integrationsausschusses bestellt der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 die Ratsmitglieder.
Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder treten hinzu.
Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gleiche Rechte.
Der Integrationsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.

(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt.
Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt.
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat oder im Integrationsausschuss ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates oder Integrationsausschusses weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat oder Integrationsausschuss zu bilden.

(3) Wahlberechtigt sind

  1. Ausländer,
  2. Deutsche,

wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. 16 Jahre alt sein,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.

(4) Nicht wahlberechtigt sind

  1. Ausländer,
    1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet,
    2. die Asylbewerber sind,
  2. Deutsche,

die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.

 "(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.

In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es beantragen.

In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.

Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.

(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter gewählt werden.

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