Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 45 vom 30.12.2013 S. 875)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004
Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für
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"(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die Korruptionsbekämpfung und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters für.
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Öffentliche Stellen sind
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Weltanschauungsgemeinschaften" werden die Wörter "und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und der Absatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt und die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. | "Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt, die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie für die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde." |
b) Absatz 2
(Stand: 26.04.2021)
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