Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 45 vom 30.12.2013 S. 875)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für
  1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes; soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch für den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen),
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
  4. die Mitglieder der Landesregierung,
  5. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder in der Bezirksvertretung, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung, § 41 Abs. 5 Kreisordnung oder § 13 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung,
  6. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  7. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt,
  8. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um öffentliche Aufträge bei den in Nummer 1, 2 und 7 genannten Stellen bewerben.
 "(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die Korruptionsbekämpfung und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters für.
  1. öffentliche Stellen und für die in diesen Stellen Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
  2. die Mitglieder der Landesregierung,
  3. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und. Gemeindeverbände, die Mitglieder in den Bezirksvertretungen, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Absatz 3 Gemeindeordnung, § 41 Absatz 5 Kreisordnung oder § 13 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung,
  4. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  5. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt,
  6. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um öffentliche Aufträge bei öffentlichen Stellen oder den Stellen nach Nummer 5 bewerben"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Öffentliche Stellen sind

  1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch der Landesrechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen),
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Weltanschauungsgemeinschaften" werden die Wörter "und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und der Absatz wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt und die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.  "Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt, die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie für die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde."

b) Absatz 2

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