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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Juni 2013
(GV. NRW Nr. 20 vom 27.06.2013 S. 367)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2012 (GV. NRW. S. 294), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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 Der Verfassungsschutz dient der Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. "Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1. Darüber hinaus informiert er über die von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehenden Gefahren und stärkt dadurch das gesellschaftliche Bewusstsein."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und den Landtag über bedeutsame Entwicklungen in ihrem Aufgabenbereich.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. Sie tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.

d) In Absatz 5 Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter "soweit nicht die nach § 28 anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "darf" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "nach Maßgabe des § 7" durch die Wörter "soweit nicht der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entgegensteht," ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern; "1. Einsatz von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agentinnen und Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unter den Voraussetzungen des § 7;".

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "den Leiter der Verfassungsschutzbehörde" durch die Wörter "die Leitung der Verfassungsschutzabteilung" ersetzt.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel; "6. Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 7a;".

ee) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Kommunikationssystemen" die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 7a" eingefügt.

ff) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

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10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz; "10. Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von Telemediendiensten sowie Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen unter den Voraussetzungen des § 7a;".

gg) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

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11. weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen.

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