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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes

Vom 21. Juni 2013
(GV. NRW Nr. Nr. 20 vom 27.06.2013 S. 335)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 20a Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten

§ 20b Einsatz technischer Mittel bei Mobilfunkendgeräten".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes)," werden die Wörter "Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)," eingefügt.

3. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird das Wort "Nach" durch die Wörter "Rechtzeitig vor" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) § 15a tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft. "(5) § 15a tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "befristen" die Wörter "; soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "; hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 18 Absatz 2 Satz 4 entsprechend" eingefügt.

5. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20b eingefügt:

" § 20a Abfrage von Telekommunikations- und Telemediendaten

(1) Die Polizei kann soweit erforderlich von jedem, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), Auskunft verlangen über

  1. Bestandsdaten im Sinne der §§ 95, 111 Telekommunikationsgesetz und § 14 Telemediengesetz; die Auskunft darf auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz *,
  2. folgende Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Telekommunikationsgesetz:
    1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtungen, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Telekommunikationsendgeräten auch die Standortdaten,
    2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. folgende Nutzungsdaten im Sinne des § 15 Telemediengesetz:
    1. Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers,
    2. Angaben über den Beginn und das Ende sowie den Umfang der jeweiligen Nutzung nach Datum und Uhrzeit.

Die Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig

  1. wenn die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person besteht oder
  2. zur Abwehr einer gemeinen Gefahr

und nur, soweit die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln. Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 erhobene personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter. Der Antrag bedarf der Schriftform. In der schriftlichen Anordnung sind

  1. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
  2. die Art der Maßnahme anzugeben sowie, soweit vorhanden,
  3. der Name und die Anschrift der Betroffenen, gegen die sich die Maßnahme richtet und
  4. eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes.

Abweichend von Satz 1 bis 3 können Antrag und Anordnung bei Gefahr im Verzug fernmündlich erfolgen; die Schriftform ist binnen drei Tagen nachzuholen.

(4) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. § 17 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Im Anschluss an die Unterrichtung der Betroffenen sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten durch oder zum Nachteil jener Personen benötigt, gegen die sich die Maßnahme richtete.

(5) Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418), entschädigt.

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